Uni­ver­si­t?t Pa­der­born er­war­tet deut­li­che ?n­de­run­gen im Ent­wurf des NRW-Hoch­schul­frei­heits­ge­set­zes

Der Entwurf des NRW-Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) ist den Hochschulen des Landes zur Stellungnahme vorgelegt worden. Prof. Dr. Nikolaus Risch, Rektor der Universit?t Paderborn, betont, dass die Universit?t das Ziel der Landesregierung teilt, die nordrhein-westf?lische Hochschul- und Forschungslandschaft noch leistungsf?higer und national wie international noch wettbewerbsf?higer zu gestalten. Der Weg zu mehr Autonomie für die Hochschulen und weniger Detailsteuerung durch den Staat sei grunds?tzlich richtig.

Der nun vorliegende Referentenentwurf zum geplanten NRW-Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) soll nach Ansicht der Landesregierung diesen Weg ebnen.

Der Senat der Universit?t Paderborn hat den Referentenentwurf am 5. April 2006 ausführlich diskutiert und seine Kritik und die Stellungnahmen der unterschiedlichen universit?ren Statusgruppen in einer Pr?ambel und einer kurzen Liste von ?nderungsvorschl?gen zum Entwurf des HFG gebündelt.

Die nachfolgende Stellungnahme geben Senat, Rektorat und Dekane der Hochschule einstimmig und gemeinsam ab:

Pr?ambel

Der Senat steht der im Entwurf des HFG vorgesehenen Verlagerung von Richtungs- und Entscheidungskompetenzen sowie der Einrichtung des Hochschulrats kritisch gegenüber. Insbesondere fehlt eine Instanz, der gegenüber sich der Hochschulrat zu verantworten hat, dies in deutlichem Gegensatz zu seiner umfassenden Entscheidungskompetenz. Prinzipiell widerspricht der Gesetzentwurf zwei Grunds?tzen, auf denen das deutsche Hochschulsystem seit Jahrzehnten erfolgreich beruht, welche Senat, Rektorat und Dekane als Grundpfeiler universit?rer Wissenschaft verstehen:

  • Freiheit von Forschung und Lehre
  • Universit?t als ?ffentliche Bildungseinrichtung und Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden, getragen durch breite Partizipationsm?glichkeiten der hier t?tigen Gruppen in den universit?ren Gremien.

?nderungsvorschl?ge zum Entwurf HFG

(1)    In §3 HFG (Aufgaben) ist als zus?tzliche Aufgabe der Universit?ten einzufügen: ?必威体育 f?rdern den wissenschaftlichen Nachwuchs“.

Gleiches gilt für §3 HG Abs. 1 Satz 2.

Erl?uterung: Zur kompetenten Wahrnehmung von Forschungsaufgaben ist die F?rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses essentiell. Des Weiteren nehmen Universit?ten eine gesellschaftliche Verantwortung wahr.

Noch im derzeitig gültigen Hochschulgesetz des Landes (HG) sind die vorgeschlagenen Passagen enthalten. Ihr Wegfall im Entwurf HFG erscheint vor dem Hintergrund des §5 (Finanzierung und Wirtschaftsführung) besonders bedenklich, da dieser u. a. festschreibt, dass sich die staatliche Finanzierung der Hochschulen an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen orientiert.

(2)     Eine qualifizierte Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Studierenden auf Leitungsebene der Hochschule muss auch künftig sichergestellt sein.

Erl?uterung: Der Entwurf HFG sieht eine derartige Mitwirkung nicht vor. Die Identifikation der Studierenden, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Universit?t und ihren Aufgaben ist ein hohes Gut. Diese setzt entsprechende Mitgestaltungsm?glichkeiten voraus. Umgekehrt profitiert die Universit?t von der Beratungskompetenz der Mitglieder beider Gruppen. Durch Einführung von Studiengebühren erh?lt insbesondere die studentische Mitwirkung eine zus?tzliche Dimension.

(3)     Die Aufgaben des Senats gem?? Entwurf HFG sind um wichtige Kernaufgaben zu erg?nzen:

(a)     Der Senat w?hlt das Pr?sidium. (Der Hochschulrat best?tigt.)

(b)     Berufungsvorschl?ge bedürfen der Zustimmung des Senats.

(c)     Der Senat hat die Zust?ndigkeit für Hochschul-Entwicklungsplan und Zielvereinbarungen.

(d)     Der Senat ist zust?ndig in grunds?tzlichen Angelegenheiten der Universit?t.

Erl?uterung: Die Landesverfassung garantiert den Universit?ten in Artikel 16 ?das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und der staatlich anerkannten Satzungen“. Diesem besonderen Charakter tr?gt der obige Vorschlag Rechnung, w?hrend der vorliegende Gesetzentwurf ihm widerspricht.

Der Vorschlag erm?glicht ferner eine substantielle Mitwirkung der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Leitungsebene der Universit?t, vgl. (2).

(4)     Akademische Leitungspositionen (Ausnahme Kanzler/in) sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vorbehalten.

Erl?uterung: Dies ergibt sich aus dem Charakter von Entscheidungen, die Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Berufungen betreffen. Wir verweisen erneut auf Artikel 16 der Landesverfassung.

(5)     Die im Entwurf HFG vorgesehene ?berführung von Landes- in Hochschulpersonal sowie die vorgeschlagene Insolvenzf?higkeit der Universit?t werden abgelehnt.

Erl?uterung: Die vorgeschlagenen Regelungen schw?chen die Universit?t. Das HFG verfehlt mit diesen Vorschl?gen seine eigene Zielsetzung.

Im ?brigen sprechen sich Senat, Rektorat, Dekane und eine überw?ltigende Mehrheit der Professorinnen und Professoren dafür aus, für Paderborn das Modell ?erweitertes Pr?sidium“ (= Rektorat + Dekane) vorzusehen.